Vereinssatzung

Satzung der Gesellschaft für Kollegiale Supervision und Organisationsberatung
(Fassung vom 15.03.2023)

Präambel

Supervision und Organisationsentwicklung intendieren Veränderungen. Intendierte Veränderungen sind nicht wertneutral, sondern beziehen sich auf Ziel- und Wertvorstellungen.

Die Bezugspunkte einer Kollegialen Supervision und einer subjektbezogenen Organisationsentwicklung,
wie sie die gleich lautende Deutsche Gesellschaft vertritt, ergeben sich aus den
anthropologischen Grundannahmen der Humanistischen Psychologie und des
Forschungsprogramms Subjektive Theorien. Diese humanistischen Annahmen begreifen den
Menschen als ein prinzipiell autonomes Wesen, das sich in seinem Handeln an persönlichem Sinn
und subjektiver Bedeutung orientiert. Sie bilden sowohl in ihrer deskriptiven als auch in ihrer
präskriptiven Sichtweise die ethischen Maßstäbe für die Arbeit der Deutschen Gesellschaft für
Kollegiale Supervision und subjektbezogene Organisationsentwicklung.

Humanistische Psychologie und das Forschungsprogramm Subjektive Theorien haben sich neben
den beiden Hauptrichtungen Psychoanalyse und Behaviorismus als „dritte Kraft“ etabliert. Durch
die Orientierung an anderen anthropologischen Grundannahmen und Prinzipien
(Personenzentrierung, Dialog) ergeben sich für sie unterschiedliche Handlungskonsequenzen,
Konsequenzen in der Erziehung, Beratung, Therapie, Supervision und Weiterbildung.
Im Einzelnen bedeutet dies, dass die Vertreterinnen [1] der Kollegialen Supervision und

subjektbezogenen Organisationsentwicklung durch Konzepte und Methoden immer den Respekt
vor der Person und deren Überzeugungen zu wahren haben. Menschen werden prinzipiell die
Potentiale zur Kommunikation, zur Rationalität, zur Reflexivität und zur Autonomie zugebilligt.
Supervision und Organisationsentwicklung sollen Menschen nicht bevormunden, sondern haben
zu Entwicklung und Unterstützung ihrer Potentiale im emanzipatorischen Sinne beizutragen. Die
psychische Sicherheit der beteiligten Personen darf nicht gefährdet werden. Kollegiale Supervision
und subjektbezogene Organisationsentwicklung dürfen im Sinne dieser Grundüberzeugungen nur
nach Regeln und Prozeduren vorgenommen werden, die zu jedem Zeitpunkt für alle Beteiligten
transparent sind. Als Hilfe zur Selbsthilfe verfolgen sie eine doppelte Zielsetzung: Auf der Ebene
der Person sollen das eigenverantwortliche Lernen und die Persönlichkeitsentwicklung ermöglicht
und gefördert werden, auf der Ebene der Organisation dialogisch-kooperatives Handeln im
Berufsleben

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Kollegialer Supervision und subjektbezo­gene Organisationsentwicklung“ (GKSO) und hat seinen Sitz in Oldenburg.
  2. Der Verein arbeitet auf Bundesebene.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen werden.

§ 2 Ziele und Tätigkeitsfelder

  1. Ziel des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, im Detail: Die Förderung Kollegialer Supervision und subjektbezogener Organisationsentwicklungskonzepte und deren pädagogische Umsetzung auf der
    Grundlage der in der Präambel dargestellten ethischen Implikationen.
  2. Die Umsetzung dieser Zielsetzung wird auf vielfältigen Tätigkeitsfeldern angestrebt, insbe­sondere durch
    • Entwicklung und Evaluation von Modellen, durch die das Gelingen von
      Kooperation gefördert wird.
    • Entwicklung und Evaluation von Materialien und Programmen, die
      einerseits ermöglichen, innerhalb vorgegebener Organisationsstrukturen
      Arbeitsabläufe günstiger zu gestalten und andererseits befähigen, strukturelle
      Bedingungen im Sinne einer Organisationsentwicklung zu verändern.
    • Unterstützung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben im Sinne der
      Zielsetzung.
    • Unterstützung der Implementation von Forschungsergebnissen in die
      pädagogische Praxis.
    • Angebote zur beruflichen Weiterbildung (Vorbereitung und Durchführung
      von Fachtagungen, Seminaren und Kursangeboten).
    • Unterstützung und Beratung von Institutionen und Ausbildungsstätten bei
      der Implementation von kollegialer Supervision.
    • Information und Beratung der Mitglieder zur Förderung ihrer
      Fachkompetenz.
    • Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Zielsetzung.
  1. Der Verein arbeitet zur Durchsetzung seiner Ziele mit regionalen und überregionalen Institutionen, Vereinen, Verbänden, Behörden und sonstigen gesellschaftliche Gruppen zusammen
  2. Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
  3. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins amnesty international zu, die es unmittelbar und ausschließ­lich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Die Gründungsmitglieder sind ordentli­che Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann außerdem werden, wer
    • einen Studienkurs „Kooperation, Beratung, Supervision“ im Sinne der Präambel mit Zer­tifikat abgeschlossen hat
      oder
      eine entsprechende Fortbildung bei einem Vereinsmitglied absolviert hat
      und
    • mit dem Aufnahmeantrag auf ordentliche Mitgliedschaft seine aktive und kontinuierli­che Mitarbeit im Vorstand oder in Arbeitsgruppen oder Kommissionen erklärt.
      1. Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen wer­den, die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern. Die ordentliche oder außer­ordentliche Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Auf­nahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
      2. Eine ordentliche Mitgliedschaft kann auf eigenen Wunsch in eine außerordentli­che Mitgliedschaft umgewandelt werden. Auf Antrag des Vorstan­des kann die Mitgliederversammlung beschließen, eine ordentliche Mit­gliedschaft in eine außerordentliche Mitgliedschaft umzuwandeln, wenn die unter § 4.1 formulierte Bedingung der aktiven und kontinuierlichen Mitar­beit im Verein nicht erfüllt worden ist.
      3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Kündigung hat schrift­lich zu erfolgen.
      4. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss.
      5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Zielen und Interessen zuwiderhandelt. Über den Be­schluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbei­trag zweimal hintereinander nicht bezahlt wurde.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlen.
  2. Die Höhe des Beitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand kann in begrün­deten Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern. Sie be­stimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereins und ist oberstes Entscheidungsorgan. Außeror­dentliche Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen.
  2. Einmal im Jahr findet die Hauptversammlung statt, in der die ordentlichen Mitglieder
    • den Jahresbericht des Vorstandes und der Kassenrevisoren entgegennehmen
    • über die Entlastung des Vorstandes beschließen
    • den Vorstand und die Kassenrevisoren wählen (alle 2 Jahre)
    • über die Höhe der Jahresmindestbeiträge beschließen
    • über Satzungsänderungen entscheiden

Zur Jahreshauptversammlung lädt der Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesord­nung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein.

  1. Der Vorstand hat Mitgliederversammlungen einzuberufen, so oft er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder es schrift­lich verlangt. In diesem Falle ist die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen abzuhal­ten, entsprechend $ 7.2. letzter Satz.
  2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Von jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie angenommen wurden, ent­hält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zukommen zu lassen. Außerdem soll eine Anwesenheitsliste beigefügt werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • der ersten Vorsitzenden
    • der zweiten Vorsitzenden
    • der Schatzmeisterin
    • der Schriftführerin
  1. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der ersten Vorsitzenden bzw. bei deren Abwesenheit die Stimme der zweiten Vorsitzenden. Ist auch diese abwesend, wird über den Vorsitz zu Beginn der Sitzung durch Wahl entschieden.
  3. Den geschäftsführenden Vorstand bilden die erste und die zweite Vorsitzende. Zur rechtsge­schäftlichen Vertretung sind jede der beiden Vorsitzenden und die Schatzmeisterin mit einem anderen Mitglied des Vorstandes befugt.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur erfolgten Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
  5. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist in getrennten Wahlgängen und auf Verlan­gen geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Zum Vorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar, das sich zur Wahl stellt. Nach zwei erfolglo­sen Wahlgängen ist im dritten Wahlgang derjenige gewählt, der die meisten Stimmen der An­wesenden auf sich vereinigt. Der Vorstand bzw. einzelne seiner Mitglieder verlieren ihr Amt, wenn bei der Mitgliederversammlung die Mehrheit der Vereinsmitglieder anwe­send ist und gemäß § 8.6 einen Nachfolger wählt.
  6. Der Vorstand gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der einzel­nen Vorstandsmitglieder genauer festgelegt werden. Die Schatzmeisterin verwaltet die Vereins­kasse. Zahlungen an den Verein können nur an sie gegen ihre Quittung geleistet wer­den. Sie hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und der Mitgliederversamm­lung Rechenschaft abzulegen.
  7. Die Mitglieder können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. Die Mitglieder können die Termine der Vorstandssitzungen beim Vorstand erfragen.

§ 9 Beirat

  1. Der Beirat wird vom Vorstand bestellt. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung
  2. Der Beirat hat informierende und beratende Funktion gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Er fördert die Vereinsarbeit durch Empfehlungen, Anregungen und weiterführende Stellungnahmen.
  3. Beiratsmitglieder können nicht gleichzeitig im Vorstand sein und sind nicht an eine Ver­einsmitgliedschaft gebunden.
  4. Beiratsmitglieder erhalten auf Wunsch Aufwandsentschädigungen.

§ 10 Kommissionen und Arbeitsgruppen

  1. Zur Behandlung besonderer Themen, die dem Vereinszweck dienen, können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Kommissionen und Arbeitsgrup­pen einsetzen.
  2. Der Vorstand beruft Mitglieder der Kommissionen und Arbeitsgruppen für die Dauer von 2 Jahren. Diese können auch Nichtmitglieder des Vereins sein. Mitglieder von Kommissio­nen und Arbeitsgruppen können auch die Personen werden, die durch einzelne Vereinsmitglieder vorgeschlagen und durch die Mehrheit einer Mitgliederversammlung dazu bestimmt werden.
  3. Über die Arbeit der Kommissionen und Arbeitsgruppen sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung in regelmäßigen Abständen zu informieren (mindestens einmal im Jahr).
  4. Die Kommissionen und Arbeitsgruppen vertreten den Verein nicht nach außen, es sei denn, sie werden dazu vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beauftragt.

§ 11 Kassenrevisoren

  1. Die Hauptversammlung wählt mindestens zwei Kassenrevisorinnen.
  2. Diese haben die Kasse und die Rechnungsbelege zu prüfen und jährlich der Hauptversamm­lung zu berichten.
  3. Sie sind jederzeit zur Kassenrevision berechtigt.
  4. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder für 2 Jahre gewählt.

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Für eine Mitgliederversammlung, auf der Satzungsänderungen beschlossen werden sollen, gilt § 7.2 letzter Satz entsprechend. Der Text der beabsichtigten Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist bei einer Satzungsänderung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
  3. Die Änderung ist beschlossen, wenn zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder zustimmen.
  4. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann zu einer erneuten Mitgliederver­sammlung eingeladen werden. Die Satzungsänderung ist in diesem Fall beschlos­sen, wenn sie von mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen getragen wird.
  5. Satzungsänderungen werden mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. 7.2 letzter Satz gilt entsprechend. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese in der form- und fristgerecht versandten Einladung an die ordentlichen Mitglieder als einziger Tagesordnungspunkt ausgewiesen ist.
  3. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Ver­eins. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist unter Beachtung derselben Förm­lichkeiten innerhalb eines Monats eine neue außerordentliche Mitgliederversamm­lung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  4. Im Falle der Auflösung gilt hinsichtlich des Vereinsvermögens § 3.5

Oldenburg, den 18.04.2015

[1] Bei der Schreibweise in grammatisch weiblicher Form gelten stets männliche Personen als mit eingeschlossen